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Gesundheitsamt informiert über die 2. Änderung der Trinkwasserverordnung Was müssen Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung wissen? 06.03.2013

Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahre 2001 wurde innerhalb der letzten beiden Jahre zweimal geändert. Neben neuen Regelungen zur Bewertung der hygienischen Eignung von Werkstoffen und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, wurden die erstmals 2011 eingeführten verpflichtenden systemischen Untersuchungen auf Legionellen in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung aktuell praktikabler gestaltet. Auch der Aufwand für Anzeige- und Übermittlungspflichten für die Betreiber solcher Anlagen wurde entsprechend angepasst.
Die Änderungen auf einen Blick:

•    Die Anzeigepflicht von Bestandsanlagen zur
      Trinkwassererwärmung entfällt.

•    Das Untersuchungsintervall für die systemischen Untersuchungen
      auf Legionellen wurde für gewerbliche Anlagen      (Wohnungsvermietungen, Hotels) von jährlich auf alle 3 Jahre      ausgedehnt. Die Frist für die erste Untersuchung wurde bis zum      31.12.2013 verlängert. Für öffentliche Einrichtungen (Kitas,      Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen) bleibt die jährliche      Untersuchungspflicht bestehen.

•    Die generelle Übermittlung aller Untersuchungsergebnisse entfällt.
      Weiterhin anzuzeigen ist jede Überschreitung des Technischen      Maßnahmenwertes von 100 KBE/ 100ml.
•    Die Handlungspflichten für die Betreiber bei nachgewiesener      Belastung der Anlage mit Legionellen wurden konkretisiert.
Was Sie tun müssen, wenn in Ihrer Anlage der Technische Maßnahmenwert überschritten wird, erfahren Sie im Gesundheitsamt, Ansprechpartnerin Christine Schulrath, Telefon: 545 2868 oder in den ausführlichen Informationen im Internet unter www.schwerin.de

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