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Landeshauptstadt passt Kosten der Unterkunft an gestiegene Mieten an: Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel 2026/27 11.03.2026

 © Landeshauptstadt Schwerin / Christian Berghammer

Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII haben auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten: „Menschen, die vom Jobcenter oder von der Kommune Grundsicherungsleistungen beziehen, bekommen auch die Kosten für Unterkunft (KdU), also Miete und Heizkosten, anerkannt – sofern die Kosten angemessen sind. Deshalb haben gestiegene Mieten, Betriebs- und Heizkosten in der Landeshauptstadt auch zu einer Anpassung der entsprechenden Werte in der städtischen Richtlinie geführt“, erklärt die für Soziales zuständige Fachdienstleiterin Cornelia Pollin bei der Vorstellung der aktuellen KdU-Richtlinie.

Die Landeshauptstadt hat mit der aktuellen Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung diese Kosten an die gestiegenen Mieten und Heizkosten rückwirkend zum 1.1.2026 angepasst. Vorgesehen ist eine Steigerung der Nettokaltmiete in allen Wohnungsgrößen. Dies ergibt sich aus den Veränderungen im qualifizierten Mietspiegel 2026/2027. Zudem werden die kalten Betriebskosten deutlich angepasst und von bislang 1,52 €/m² auf 1,82 €/m² erhöht. Auch die Heizkosten werden aktualisiert. Zugrunde gelegt werden dabei die aktuellen Preise der Stadtwerke Schwerin als örtlicher Energieversorger.

Die angemessenen Wohnungsgroßen in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen im Haushalt sind in der neuen Richtlinie unverändert, z. B. können Ein-Personen-Haushalte eine Wohnung bis zu 50m2 beziehen. Wichtig ist jedoch, dass neben der Wohnungsgröße auch die Nettokaltmiete angemessen ist. Für alle Wohnungsgrößen wurden die Nettokaltmieten erhöht. Sie liegen zwischen 5,63€ und 6,32€ je m2, je nach Wohnungsgröße.

„Schwerin trägt die Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaften für die Kunden des Jobcenters im Rechtskreis SGB II. Die Landeshauptstadt hat dafür im Haushaltsjahr 2025 etwa 29 Mio. Euro ausgegeben“, sagt der 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters Bernd Nottebaum. Dafür erhält die Stadt Schwerin eine Erstattung aus Bundesmitteln. Es verbleibt ein Eigenanteil von rund 6 Mio. Euro.

Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich zusammen mit dem gesamten Leistungsanspruch an den Berechtigten überwiesen. Grundsätzlich ist die Mietzahlung in eigener Verantwortung durch den Leistungsberechtigten vorzunehmen. In bestimmten Fällen werden die Kosten der Unterkunft aber auch von Amts wegen direkt an den Vermieter gezahlt.

Die Richtlinie wird im Internet veröffentlicht unter: Leistungen für Unterkunft und Heizung - Landeshauptstadt Schwerin

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