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Fahrkosten für Krankenversicherte Übernahme

Volltext

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte. 

Ebenso besteht Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden bzw. verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind. 

Ansonsten übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie, Mobilitätseinschränkung, bestimmter Pflegegrad).
 

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung
  • Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung bedürfen teilweise der Genehmigung durch die Krankenkasse

Voraussetzungen

Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Das umfasst:

  • Fahrten zum Krankenhaus für eine stationäre Behandlung,
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus,
  • Fahrten zu einer – eine stationäre Behandlung ersetzenden – ambulanten Operation,
  • Rettungsfahrten.

Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können – teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse – in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:

  • Krankenbeförderung von pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen, namentlich Personen mit anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie mit Pflegegrad 4 oder 5.
    • Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn eine Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.
    • Eine Genehmigung ist aber erforderlich, wenn die Beförderung aufgrund der benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung oder fachgerechten Lagerung der Patientin oder des Patienten mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
  • Wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich macht, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatientinnen und -patienten.
  • Erkrankte, deren Behandlung nicht den genannten Fallbeispielen entspricht, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Einzelfalls durch die Krankenkasse beantragen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Zuzahlungen müssen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden. 

Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.

Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
 

Verfahrensablauf

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Fristen

keine

Formulare

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Weiterführende Informationen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Fachlich freigegeben am

05.07.2021

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Rettungsfahrten sind bei der Integrierten Leitstelle Westmecklenburg des Fachdienstes Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern.

Zur Anmeldung eines Krankentransportes ist die Rufnummer 0385 5000-217 zu jeder Zeit erreichbar. Es können dort auch Voranmeldungen getätigt werden. Leistungserbringer ist in der Regel das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Schwerin e.V.. Ansprechpartner zur Disposition der Fahrten ist der Leiter der Integrierten Leitstelle Westmecklenburg, Herr Edwin Mörer (Tel.  0385 5000-210).

Bei Fragen zur Abrechnung stehen die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle, Frau Marita Hamann (Tel. 0385 5000-116) sowie Herr Thomas Schmidt (Tel. 0385 5000-136) zur Verfügung (Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag 08:00 bis 13:00 Uhr).

Für fachliche Fragen zum Krankentransport und den Rettungsdienst in der Landeshauptstadt Schwerin wenden Sie sich bitte stets über die Geschäftsstelle (Tel. 0385 5000-110) des Fachdienstes Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst an die Fachdienstleitung, Herrn Dr. Stephan Jakobi oder den zuständigen Fachgruppenleiter, Herrn Frank Neukirchen. Die Kosten richten sich nach den Gebührensätzen für den öffentlichen Rettungsdienst in der Landeshauptstadt Schwerin, die zwischen der Landeshauptstadt Schwerin und den Krankenkassen jährlich vereinbart werden.