Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Fahrzeugkennzeichen erhalten

Volltext

Kennzeichen an Fahrzeugen werden umgangssprachlich Nummernschilder genannt. Sie dienen der Identifizierung der Halterin oder des Halters und als sichtbarer Nachweis, dass das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen ist.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug im Rahmen des Zulassungsvorgangs ein Kennzeichen zu. Das Kennzeichen besteht aus einem bis 3 Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. In der Regel können Sie sich gegen eine Gebühr ein Wunschkennzeichen aussuchen.

Es gibt folgende Kennzeichen:

  • allgemeine Kennzeichen
  • Oldtimerkennzeichen
  • Saisonkennzeichen
  • Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

 Das zugeteilte Kennzeichen muss auf ein Kennzeichenschild geprägt und mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen. Die Schilder müssen eine weiße Grundfläche mit schwarzem Rand und schwarzer Schrift haben.

In der Regel müssen Sie Kennzeichenschilder am Fahrzeug vorne und hinten anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.

Das Inbetriebsetzen von Fahrzeugen ohne fest angebrachte Kennzeichenschilder ist im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nicht erlaubt. Auch einige zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen Kennzeichen, zum Beispiel

  • Leichtkrafträder
  • Stapler
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Anhänger für Sportzwecke oder von Arbeitsmaschinen

Handlungsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht sein.

Bestimmte Kennzeichenkombinationen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind länderspezifisch gesperrt.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Fachlich freigegeben am

17.09.2025

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde).