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Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung beantragen
Volltext
Wenn Sie zwischen 15 und 17 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten, zum Beispiel eine Ausbildung, müssen Sie eine ärztliche Erstuntersuchung machen.
Bei der Untersuchung stellt eine Ärztin oder ein Arzt Ihrer Wahl fest, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Die Erstuntersuchung soll verhindern, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Erstuntersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit, arbeiten, also für maximal 2 Monate. Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schulpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.
Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein ganz bequem online beantragen – ohne den Weg zum BürgerBüro. Der Dienst ist rund um die Uhr verfügbar und entspricht den Sicherheits- und Datenschutzstandards.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 32 bis 46 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- § 4 Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz)
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
- Sie sind in Schwerin mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Fristen
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
06.11.2024
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
Termin online buchen
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe BürgerBüro
Adresse
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Bürgerservice
| Tel.: | +49 385 545-1111 |
| Fax: | +49 385 545-1739 |
| E-Mail: | E-Mail senden |
| Raum: | E.096 |
Zuständig für :
- Amtliche Meldebestätigung ausstellen
- Beglaubigung der Unterschrift beantragen
- Bewohnerparkausweis beantragen
- Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Änderung der Personen-, Adress- oder Kfz-Daten beantragen
- Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Verlust beantragen
- Bewohnerparkausweis: Verlängerung beantragen
- Einfache Meldebescheinigung beantragen
- Erweiterte Meldebescheinigung beantragen
- Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)
- Führungszeugnis beantragen
- Fundsachen melden und Nachfrage stellen
- Hauptwohnung abmelden
- Hauptwohnung: Änderung melden
- Meldedaten: Auskunftssperre im Melderegister beantragen
- Meldedaten: Widerspruch gegen bestimmte Übermittlungen einreichen
- Melderegisterauskunft beantragen
- Nebenwohnung abmelden
- Parken: Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Schwerbehinderung, vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung beantragen
- Personalausweis: Adressänderung beantragen
- Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung beantragen
- Wohnsitz als Nebenwohnsitz anmelden
- Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung anmelden
- Wohnung anmelden
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin
Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
