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Bewohnerparkausweis beantragen
Volltext
Als Bewohner können Sie für Ihr oder ein von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.
Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.
Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.
Gemäß § 4 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Schwerin:
(1) Für einen Bewohnerparkausweis wird ab 01.07.2024 eine jährliche Gebühr von 60,00 € festgelegt. Ab 01.01.2025 gilt eine jährliche Gebühr von 120,00 €.
(2) Ein Bewohnerparkausweis wird nur an Antragsteller mit Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnung in der entsprechenden Bewohnerparkzone ausgegeben.
(3) Bewohner mit Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht oder einer Länge über 5,50 m sind nicht anspruchsberechtigt.
Die Umschreibung einer gültigen Bewohnerparkkarte auf ein neues Kennzeichen oder eine Ersatzausstellung wegen Verlust ist online nicht möglich. Die Umschreibung des Kennzeichens und die Ersatzausstellung muss durch den Antragsteller oder eine bevollmächtigte Person unter Vorlage der bisherigen Bewohnerparkausweis im Original persönlich im Bürgerbüro der Landeshauptstadt Schwerin vorgenommen werden.
Die Gebühr für die Umschreibung oder Ersatzausstellung beträgt 5,00 Euro.
Gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 35 hat Jeder Bewohner einen Anspruch auf nur einen Parkausweis, daher ist die Beantragung einer zweiten Bewohnerparkkarte unzulässig.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro unter buergerbuero@schwerin.de oder 0385/545-1111.
Was mache ich, wenn ich Besuch bekomme?
Für Besucher von Bewohnern einer Bewohnerparkzone können Besuchertagesausweise ausgestellt werden. Antragsberechtigt ist die/der Bewohner/in. Besuchertagesausweise werden im Block für jeweils drei Besuchertagesausweisen ausgestellt. Zusätzlich zu einem Block können unbegrenzt Besuchertagesausweis dazu erworben werden.
● Die Gebühr für einen Block von 3 Besuchertagesausweisen beträgt 30,00 €.
● Für jeden weiteren Besuchertagesausweis bei Erwerb eines Blockes sind jeweils 10,00 € zu entrichten.
Die Blöcke mit den Besuchertagesausweisen können unbegrenzt erworben werden. Eine Einzelausstellung von Besuchertagesausweisen ist nicht möglich. Zur Antragstellung muss sich der Bewohner einer Bewohnerparkzone lediglich ausweisen, Angaben zum Besucher oder zum Fahrzeug des Besuchers sind nicht notwendig. Bei schriftlicher Antragstellung ist an die Untere Verkehrsbehörde zu kontaktieren.
Handlungsgrundlage(n)
- § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 29 ff.
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz i. V. m. Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
- § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45 Rn. 29 ff.
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz
- Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief),
- gegebenenfalls schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters zur dauerhaften Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Antragsteller, wenn dieser nicht Halter desselben ist.
- Bei Beantragung durch einen Vertreter: Vollmacht
- bei dauerhafter Nutzungsüberlassung muss der Führerschein des Antragsstellers vorgelegt werden.
-
zur Prüfung der Unterschrift des Überlassers ist eine Kopie des Personalausweises des Fahrzeughalters mitzubringen.
Voraussetzungen
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
- Der Antragsteller muss im Bewohnerparkbereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen - die angemeldete Nebenwohnung kann ausreichen (die Entscheidung hierüber treffen die Kommunen satzungsgemäß).
- Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
- Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kfz-Kennzeichen in einem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden.
- Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug).
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Stellen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen EUR 10,20 - 30,70 pro Jahr, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Postversand und ähnliches.
Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen treffen.
- Für einen Bewohnerparkausweis wird ab dem 01.07.2024 eine jährliche Gebühr von 60,00 € festgelegt
- Ab dem 01.01.2025 gilt eine jährliche Gebühr von 120,00 €.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
Bearbeitungsdauer
keine Angaben
Fristen
Der Bewohnerparkausweis ist zeitlich begrenzt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.02.2023
Zuständige Stelle
Für die Erteilung der Bewohnerparkausweise sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig.
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Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe BürgerBüro
Adresse
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Fachgruppe Bürgerbüro
Tel.: | +49 385 545-1111 |
Fax: | +49 385 545-1739 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | E.096 |
Zuständig für :
- Änderung der Hauptwohnung melden
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
- Amtliche Meldebestätigung ausstellen
- Anmeldung in einer anderen Gemeinde
- Auskunftssperre im Melderegister beantragen
- Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Deutschland
- Bewohnerparkausweis beantragen
- Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Änderung der Personen-, Adress- oder Kfz-Daten beantragen
- Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Verlust beantragen
- Bewohnerparkausweis: Verlängerung beantragen
- Einfache Meldebescheinigung beantragen
- Erweiterte Meldebescheinigung beantragen
- Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)
- Führungszeugnis beantragen
- Fundsache Status abfragen
- Hauptwohnung abmelden
- Liegenschaftskataster: Einsicht nehmen
- Melderegisterauskunft beantragen
- Nebenwohnung abmelden
- Parken:Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Schwerbehinderung o. vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung beantragen
- Sozialpass beantragen
- Ummeldung innerhalb der Gemeinde
- Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten
- Wohnsitz als Nebenwohnsitz anmelden
- Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung anmelden
- Wohnung anmelden
- Zweitwohnungssteuer bezahlen
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin
Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde