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Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz/StrRehaG (Opferrente) beantragen
Volltext
Wenn Sie in der DDR oder der Sowjetischen Besatzungszone als politisch Verfolgter mindestens 90 Tage zu Unrecht eine Freiheitsentziehung oder eine Heimunterbringung erlitten haben und inzwischen rehabilitiert wurden, können Sie die Zuwendung beantragen. Sie beträgt zur Zeit monatlich 400,00 EUR.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung (Opferrente)
- Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse (gilt nur für den Anspruchszeitraum bis zum 30. Juni 2025; bei Ansprüchen ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich)
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz
Voraussetzungen
1) Freiheitsentziehung bzw. Heimunterbringung in der ehemaligen DDR/Sowjetischen Besatzungszone, die mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, nachgewiesen durch
- strafrechtliche Rehabilitierung (Rehabilitierungsbeschluss) oder
- Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz/HHG)
HINWEIS: Hinterbliebene von politischen Gefangenen haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. Sie können jedoch bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn Unterstützungsleistungen beantragen.
2) Ausschlussgrund
Ausgeschlossen ist die Zahlung einer Opferrente an ehemalige politische Gefangene, die z. B. selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
Hinweis: Die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit ist seit dem 1. Juli 2025 weggefallen. Bezieht sich der Anspruch auf Zeiträume vor dem 1. Juli 2025 ist eine Prüfung der jeweiligen Einkommensgrenze, die sich jährlich geändert hat, erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Den Antrag auf Opferrente stellen Sie bitte schriftlich beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern.
- Nutzen Sie zur Antragstellung nach Möglichkeit die bereitgestellten Formulare auf der Internetseite des Justizministeriums.
- Wenn Sie Ihren Antrag formlos stellen (Mindestangaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum und Anliegen), erhalten Sie die Formulare per Post.
- Füllen Sie die Vordrucke bitte vollständig aus und reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Bitte unterschreiben Sie den Antrag ordnungsgemäß!
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch. Die Entscheidung geht Ihnen schriftlich zu.
Auszahlung
Ist Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie die Opferrente monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto. Der Anspruch besteht ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Sie erhalten eine Nachzahlung, wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Meldung von Änderungen
Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere
- die Bankverbindung
- den Wohnsitz
- Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe.
Fristen
Antrag auf Opferrente
Sie können den Antrag auf Opferrente jederzeit stellen, eine Frist ist nicht festgelegt.
Rehabilitierungsantrag
Sie haben die Möglichkeit, die strafrechtliche Rehabilitierung als politisch Verfolgter der DDR/der Sowjetischen Besatzungszone zu beantragen. Den Antrag können Sie formlos bei jedem deutschen Gericht stellen - am besten jedoch beim Landgericht, in dessen (DDR-)Amtsbezirk die damalige Entscheidung erging. Da der Anspruch auf die Opferrente erst ab dem Monat besteht, der auf die Beantragung der Opferrente folgt, ist es notwendig, parallel zum Rehabilitierungsantrag den Antrag auf Gewährung der Opferrente zu stellen.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz,, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.09.2025
Zuständige Stelle
- Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
(bei Rehabilitierung durch ein Landgericht in Mecklenburg-Vorpommern
oder
einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz und Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern)