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Eltern­beiträge

Kindertagesbetreuung für Eltern beitragsfrei

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) am 1. Januar 2020 ist die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung für Eltern beitragsfrei, § 29 KiföG M-V.

Die Beitragsfreiheit umfasst alle Förderarten (Krippe, Kindergarten, Tagespflege und Hort) und Förderumfänge (bis zu 10 Stunden täglich) entsprechend des gesetzlichen Standards.

Die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung sind weiterhin durch die Eltern zu tragen. Eltern haben die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen (gilt nicht für Hortkinder).

Eine Übernahme der Verpflegungskosten für Hortkinder kann  im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt werden.

Faktenblatt für Eltern zur beitragsfreien Kita

Wie beantrage ich eine Kostenübernahme

Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten zu stellen.

Zur Prüfung des Anspruches auf Kostenübernahme für die Verpflegung in einer Kindertageseinrichtung / bei einer Kindertagespflegeperson reichen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen im Fachdienst Bildung und Sport, Kindertagesförderung per E-Mail, auf dem Postweg oder persönlich im BürgerBüro des Stadthauses in Kopie ein.

Bewilligungsbescheid für folgende Leistungen
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (ALG II)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Sollten Sie keine der genannten Sozialleistungen beziehen, wird der Anspruch auf Kostenübernahme anhand des bereinigten Nettoeinkommens berechnet. Hierzu lassen Sie sich bitte eine Bescheinigung über den Arbeitsverdienst (Anlage 2) link durch Ihren Arbeitgeber ausstellen und reichen diese zusammen mit dem ausgefüllten Formular Einkommen / Belastungen (Anlage 3) sowie den entsprechenden Nachweisen im BürgerBüro des Stadthauses ein.

Hinweis:
Nach § 60 Sozialgesetzbuch erstes Buch (SGB I) sind Sie verpflichtet, Änderungen in den familiären oder finanziellen Verhältnissen, die für die Gewährung einer Kostenübernahme anspruchsrelevant sind, unverzüglich im Fachdienst Bildung und Sport, Kindertagesförderung anzuzeigen.

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