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Abwasser - Beseitigung

Volltext

Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.

a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.

In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • In der Landeshauptstadt Schwerin ist mit der Abwasserentsorgung der Eigenbetrieb Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) beauftragt.

  • Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung werden drei Ableitungssysteme unterschieden: Schmutz-, Mischwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung des Abwassers erfolgt auf der Kläranlage Schwerin-Süd, bevor es gereinigt in die Sude abgeleitet wird. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung durch dezentrale Entsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben.

Handlungsgrundlage(n)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
  • Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
  • Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin

Voraussetzungen

Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.

Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.

Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Für die öffentliche Abwasserentsorgung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin Abwasserentgelte und einen Baukostenzuschuss für die Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs-
    einrichtung. Die Höhe der Entgelte legt die Landeshauptstadt Schwerin auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf der Internetseite
    der SAE unter www.saesn.de.

Erforderliche Unterlagen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Bei Fragen zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an die SAE unter www.saesn.de.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Verfahrensablauf

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Fachlich freigegeben am

26.06.2019

Fristen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Um die mögliche Art der Entwässerung bereits in der Planungsphase Ihres Vorhabens berücksichtigen zu können, stellen Sie rechtzeitig eine Bauvoranfrage bei der Landeshauptstadt Schwerin.

Zuständige Stelle

Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  •  Erfolgt die Abwasserbeseitigung über öffentliche Abwasseranlagen, wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb SAE.
     Eckdrift 43 - 45
    19061 Schwerin

    Telefon: 0385 633-3560
    Telefax: 0385 633-3596

    E-Mail: info@saesn.de
    www.saesn.de
     
  • Soweit für gewerbliches Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zusätzlich der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin (siehe hierzu Verfahren "Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG").