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Wasserschutzgebiet- Festsetzung

Volltext

Um Trinkwassergewinnungsanlagen und ihre Einzugsgebiete vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen, die das Grundwasser gefährden können, verboten oder es sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Wasserschutzgebiete sind regelmäßig in die Zonen I, II und III mit unterschiedlich strengen Schutzanforderungen unterteilt. Innerhalb der näher zur Trinkwassergewinnungsanlage gelegenen Bereiche gelten schärfere Verbote als in den weiter entfernten. Im Wasserschutzgebiet hat die Sicherung des Trinkwassers Vorrang vor allen anderen Nutzungen, bis hin zum völligen Verbot, sofern dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist.

Handlungsgrundlage(n)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • In der Landeshauptstadt Schwerin gilt die Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin als Rechtsverordnung, in der in der Anlage 2
    Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Wasserschutzgebietszonen aufgeführt sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

gebührenfrei

Bearbeitungsdauer

ca. 2,5 Jahre

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V

Fachlich freigegeben am

11.03.2015

Zuständige Stelle

  • Untere Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche und sachliche Zuständigkeit)
  • Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Natur (oberste Wasserbehörde) (allgemeine Fragen)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Altlasten im Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin