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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

Volltext

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Sehtest
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Augenärztliche Bescheinigung nicht älter als 2 Jahre
  • Allgemeinärztliche Untersuchung nicht älter als 1 Jahr
  • Leistungspsychologisches Gutachten nicht älter als 1 Jahr

Voraussetzungen

  • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Meldung an das ZFER ohne Probe (126.2): 1,00 EUR
Auskunft aus dem VZR (145): 3,30 EUR
Prüfung eines Antrages (201): 5,10 EUR
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (202.1): 34,50 EUR
Gesamt: 43,90 EUR

Ersatz Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Meldung an das ZFER ohne Probe (126.2): 1,00 EUR
Auskunft aus dem VZR (145): 3,30 EUR
Prüfung eines Antrages (201): 5,10 EUR
Ersatz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (204): 28,60 EUR
Eidesstattliche Versicherung (256): 30,70 EUR
Gesamt: 68,70 EUR
Anmerkung: Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet (Gesamt = 38,00 EUR).

Verlängerung Gültigkeit Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Meldung an das Zentral Fahrerlaubnisregister ohne Probe (126.2): 1,00 EUR
Auskunft aus dem Fahreignungsregister (145): 3,30 EUR
Prüfung eines Antrags (201): 5,10 EUR
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (204): 28,60 EUR
Gesamt: 38,00 EUR

Weitere mögliche Kosten:

  • Porto für Expressbestellung:  10,50 EUR

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Bearbeitungsdauer

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

 Im Landkreis Ludwigslust- Parchim beträgt circa 2 Wochen.

Fachlich freigegeben am

28.12.2023;04.10.2023

Zuständige Stelle

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.

Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.