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Finanzielle Hilfen für Eltern und für Träger von Tageseinrichtungen

Volltext

Eltern, denen eine Kostenbeteiligung für die Kindertagesförderung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist, können sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) wenden.

Je nach Einzelfall kann der Elternbeitrag einschließlich der Verpflegungskosten auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Darüber hinaus werden Eltern anteilig von den Elternbeiträgen durch das Land entlastet und das Land hat ab dem 01.01.2019 die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder eingeführt.

Finanzielle Hilfen für Träger von Tageseinrichtungen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich gemäß dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) an den allgemeinen Kosten der Kindertagesförderung. Dazu gewährt es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung.

Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen gewährten Landesmittel an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Darüber hinaus gewähren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gemeinden aus eigenen Mitteln einen dem Gesetz entsprechenden Betrag.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Siebten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (7. KiföG M-V ÄndG) ist die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung ab 1. Januar 2020 für Eltern beitragsfrei, § 29 KiföG M-V.

Die Beitragsfreiheit umfasst alle Förderarten (Krippe, Kindergarten, Tagespflege und Hort) und Förderumfänge (bis zu 10 Stunden täglich) entsprechend des gesetzlichen Standards.

Die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung sind weiterhin durch die Eltern zu tragen. Eltern haben die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen (gilt nicht für Hortkinder).

Eine Übernahme der Verpflegungskosten für Hortkinder kann  im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt werden.

Verfahrensablauf

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) schließen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung - im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde Vereinbarungen nach §§ 78b bis e SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen ab. Darin wird festgelegt, welche Leistung und Qualität die Einrichtung erbringen sowie die differenzierten Entgelte für die Leistungsangebote und betriebsnotwendige Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

Vertretende des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung beratend teilnehmen.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Die Landeshauptstadt Schwerin als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließt mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen
Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen ab.

Die Elternvertretungen der Kindertageseinrichtungen können beratend an den Verhandlungen teilnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage(n)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • §§ 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
  • § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Pauschalierte Kostenbeteiligung
  • § 82 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Begriff des Einkommens
  • § 85 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Einkommensgrenze

Erforderliche Unterlagen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Es ist der Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten im BürgerBüro zu stellen.

Erhalten die Eltern / Personensorgeberechtigten eine der folgenden Leistungen, sind entsprechende Nachweise / Bescheide in Kopie beizufügen:

  • Arbeitslosengeld II
  • Leistungen des Sozialamtes
  • Leistungen AsylBLG
  • Kinderzuschlag gem. Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderbetreuungskosten ( Arbeitgeber / Dritte, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rententräger)

Erhalten die Eltern / Personensorgeberechtigten keine der o. g. Leistungen, ist zusätzlich die Anlage 2 (Einkommen / Belastungen) auszufüllen und im BürgerBüro einzureichen.

Hier müssen entsprechende Nachweise über Einkünfte und Ausgaben beigefügt werden.

Nach Vorlage aller relevanten Unterlagen wird der Antrag auf Kostenübernahme der Verpflegungskosten geprüft.

Voraussetzungen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder die Förderung erfolgt in Kindertagespflege.

Die finanzielle Belastung ist den Eltern nicht zuzumuten.

Die Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege besitzt die gesetzlich geforderte Betriebs- bzw. Pflegeerlaubnis.

Fachlich freigegeben am

07.02.2019

Zuständige Stelle

Ihr zuständiges Jugendamt

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Fachgruppe Bildung (Kita-Förderung) im Fachdienst Bildung und Sport der Landeshauptstadt Schwerin

Hinweise (Besonderheiten)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Die Annahme der vollständig ausgefüllten Anträge nebst Nachweisen erfolgt im BürgerBüro des Stadthauses Am Packhof 2-6.