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Namensführung in der Ehe
Volltext
Die Eheschließenden können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zum Ehenamen können die Eheschließenden den Geburtsnamen eines Ehepartners, den zur Zeit der Erklärung geführten Famliennamen des Ehepartners (beispielsweise ein tatsächlich geführter Name aus einer früheren Ehe) oder einen aus den Namen beider Eheschließenden gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) bestimmen.
Wird nur der Name eines Ehepartners zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Zum Begleitnamen können dabei der Geburtsname dieses Ehepartners oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname dieses Ehepartners sein.
Darüber hinaus ist es möglich, den Ehenamen in einer dem Geschlecht angepassten Form zu führen, wenn dies nach sorbischer Tradition oder in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen eines Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- § 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) (Namensführung ausländischer Eheschließender)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
- § 1355 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Begleitname)
- § 1355 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Eheurkunde
Hinweis: Unter Umständen sind weitere Unterlagen erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Sofern Sie Ihren bisherigen Namen behalten oder einen Ehenamen im Zusammenhang mit der Eheschließung bestimmen, fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen möchten, beträgt die Gebühr für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen 35,00 EUR.
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Die Ehenamensbestimmung richtet sich grundsätzlich nach dem Namensrecht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Darüber hinaus können die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen ihren Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt diese Person persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.
Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt. Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen, es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt. Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename noch nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann "Meier", "Müller" oder "Schmidt" bestimmt werden. Entscheidet sich das Ehepaar zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt" (den dann auch die Kinder erhalten würden), könnte die Ehefrau - sofern sie einen Doppelnamen führen möchte - unter folgenden Kombinationen wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt (jeweils mit oder ohne Bindestrich). Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.
Darüber hinaus kann auch ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden (= beide Ehegatten führen einen Doppelnamen). Die Ehegatten könnten dabei gemeinsam aus den vorgehend vorgeschlagenen Kombinationen wählen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
26.11.2025
Zuständige Stelle
- wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird
- wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung erforderlich.
Hierfür ist neben dem Notar auch jeder Standesbeamte zuständig.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt.
Landeshauptstadt Schwerin - Standesamt
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Fachgruppe Standesamt
Über die zuständige Stelle finden Sie die Kontaktdaten von dem für Sie zuständigen Mitarbeiter des Standesamtes Schwerin.
| Fax: | +49 385 545-1689 |
| E-Mail: | E-Mail senden |
Zuständig für :
- Ehefähigkeitszeugnis für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beantragen
- Ehefähigkeitszeugnis für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beantragen
- Ehefähigkeitszeugnis: Befreiung von der Pflicht zur Vorlage für ausländische Staatsangehörige beantragen
- Eheschließung anmelden
- Eheschließung voranmelden
- Eheurkunde aus alten Familienbüchern beantragen
- Eheurkunde beantragen
- Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
- Fehlgeburt anzeigen
- Geburt anzeigen
- Geburt im Ausland: Nachbeurkundung beantragen
- Geburt: Ergänzende Angaben zusätzlich melden
- Geburtenregister: Beglaubigten Ausdruck (Urkunde) beantragen
- Geburtsurkunde beantragen
- Geburtsurkunde bei Hausgeburt beantragen
- Geschlecht und Vorname ändern lassen
- Kirchenaustritt bescheinigen lassen
- Kirchenaustritt erklären (Wegfall des Abzugs der Lohnkirchensteuer)
- Lebenspartnerschaft: Aufhebung bzw. „Scheidung“ beantragen
- Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
- Lebenspartnerschaftsurkunde: Weitere Ausfertigungen beantragen
- Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen
- Namensführung in der Ehe
- Standesamtliche Trauung
- Sterbefall auf einem ausländischen Seeschiff: Sterbeurkunde beantragen
- Sterbefall beim Standesamt anzeigen
- Sterbeurkunde als angehörige Person beantragen
- Vaterschaft: Anerkennungserklärung beurkunden lassen