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Grundwasser: Erlaubnis für die Entnahme beantragen
Volltext
Wenn Sie Grundwasser in nicht nur geringfügigen Mengen entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung von Grundwasser besteht mit einer Erlaubnis nicht.
Keine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Grundwasser nur in geringem Maße und ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entnehmen, zum Beispiel für
- den eigenen Haushalt,
- die Gartenbewässerung,
- den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- das Tränken von Vieh oder
- die Entwässerung von Grundstücken.
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (z.B. Kleinkläranlagen)
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z.B. Brunnen, Grundwasserabsenkungen, Erdwärmesonden)
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz
- §§ 5, 106 ff., 113 ff. Landeswassergesetz M-V
- Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan als topografische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Voraussetzungen
- Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
- Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Formulare
-
Die Untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Schwerin hält entsprechende Antragsvordrucke bereit.
-
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag beizufügen:
Lageplan Entwässerungsplan mit Kennzeichnung des Einzugsgebietes, der Behandlungsanlage, des Entwässerungsweges, der Einleitstelle, Unterlagen zur Abwasseranlage (Darstellung, Bemessung, Prüfzeichennachweise), vorhandene Abwasseranalysen.
Fachlich freigegeben am
28.04.2026
Unterstützende Institutionen
Sie können sich bei der Erstellung der Antragsunterlagen von beratenden Ingenieuren unterstützen lassen. In Frage kommende Büros können Sie z. B. über die Ingenieurkammer M-V oder den Verband beratender Ingenieure e. V. recherchieren.
Zuständige Stelle
- Fachgruppe Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Altlasten im Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin gem. §§ 106 bis 107 des Landeswassergesetzes M-V.
