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Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
Volltext
Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Eigentümer oder der nicht mit dem Eigentümer identische Halter dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Anlage 8 zu § 15 FZV) zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
- ausgestellter Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV oder
- nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellter Verwertungsnachweis oder
- Erklärung des Halter oder Eigentümers des Fahrzeugs über den Verbleib des Fahrzeugs bei dessen Außerbetriebsetzung
Voraussetzungen
Ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e ist einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden.
Handlungsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren und Auslagen an. Für die Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung entstehen Gebühren in Höhe von 5,10 Euro. Bei der Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung entstehen Gebühren in Höhe von 10,20 Euro.
Verfahrensablauf
Zur Verwertung gibt der letzte Halter oder Eigentümer ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e bei einer zum Zeitpunkt der Überlassung anerkannten und geprüften Annahme- oder Rücknahmestelle (z.B. Kfz-Werkstätte) oder direkt bei einem zertifizierten Demontagebetrieb ab. Diese zertifizierten Demontagebetriebe stellen einen Verwertungsnachweis nach dem Muster der Anlage 8 zu § 15 FZV aus oder lassen über eine dazu beauftragte und ebenfalls anerkannte Annahme-/Rücknahmestelle den Verwertungsnachweis aushändigen. Auf dem Verwertungsnachweis ist die im Kopfbereich vorgesehene Betriebsnummer einzutragen, die von der zuständigen Behörde gemäß § 28 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erteilt wird. Es wird empfohlen, dass sich der Letzthalter oder Eigentümer des zu entsorgenden Autos sich das gültige Zertifikat der zugelassenen Anlage vorlegen lässt. Die nächstgelegenen zugelassenen Betriebe können unter anderem bei den Kfz-Innungen, der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer oder den Zulassungs- bzw. Abfallberatungsstellen der Städte und Gemeinden erfragt werden.
Der ausgefüllte Verwertungsnachweis ist der Zulassungsbehörde vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück. Sofern die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht schon zuvor bei der Zulassungsbehörde beantragt wurde, wird die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in den Fahrzeugregistern speichern.
Das oben Gesagte gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum verbleibt. An die Stelle des Verwertungsnachweises nach Anlage 8 zu § 15 FZV tritt der nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellte Verwertungsnachweis, der mindestens die im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 19.02.2002 (Amtsblatt Nr. L 050 vom 21.02.2002 S.94) aufgeführten Angaben enthält.
Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf zwischen der Mitteilung des Letzthalters oder Eigentümers des Fahrzeugs über dessen Abgabe zwecks seiner Entsorgung und dem Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters als Zeuge) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Abhängig vom Einzelfall muss eventuell die Zulassungsbehörde von Amts wegen eine Aufbietung erwirken, wenn weder der Halter noch der Eigentümer seiner Pflicht zur Beantragung der Außerbetriebsetzung nachkommen.
Fristen
Sobald das Fahrzeug zu seiner Entsorgung abgegeben wurde, ist der Verwertungsnachweis unverzüglich der Zulassungsbehörde vorzulegen und die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Weitere Fristen sind nicht zu beachten.
Formulare
- ausgestellter Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV oder
- nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellter Verwertungsnachweis oder
- formloses Muster einer von der Zulassungsbehörde bereitgestellten Verbleibserklärung des Halters oder Eigentümers
Hinweise (Besonderheiten)
Wird in den Fällen der Zurückziehung eines Fahrzeugs der Klasse M oder N der Verwertungsnachweis nach § 15 Absatz 1 FZV nicht der Zulassungsbehörde vorgelegt und wird keine Erklärung nach § 15 Absatz 1 FZV abgegeben, kann der Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs aus dem Verkehr im Hinblick auf die Intentionen der Richtlinie 2000/53/EG, deren Umsetzung das Altautogesetz dient, abgelehnt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 FZV den Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Regelsatz in Höhe von 15 Euro belegt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
21.08.2018
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landräte und die (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte und großen, kreisangehörigen Städte für ihr Gebiet die Aufgaben einer Zulassungsbehörde wahr. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind sie für das Entgegennehmen der Verwertungsnachweise von zur Verwertung überlassenen Fahrzeugen der Klasse M1, N1 oder L5e zuständig.
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim
19370 Parchim, Stadt
Putlitzer Straße 25
Telefon:
115
(Behördenrufnummer)
Kontakt
Behördenrufnummer 115
Zuständig für :
- Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG) beantragen
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Fahrerkarte beantragen
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
- Fahrerlaubnis: Ausstellung
- Fahrerlaubnis: Erweiterung der Klassen A1 oder A2 um die nächsthöhere Klasse beantragen
- Fahrerlaubnis: Anhängerklasse E beantragen
- Fahrerlaubnis: aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union umschreiben
- Fahrerlaubnis: Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) beantragen
- Fahrerlaubnis: Begleitetes Fahren ab 17 Jahren bei bestehender Fahrerlaubnis beantragen
- Fahrerlaubnis: der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um die Klassen AM, A1, A2 oder A beantragen
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um die Klasse L beantragen
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um die Klasse T beantragen
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um eine weitere Fahrerlaubnisklasse beantragen
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um Klasse B beantragen
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um Klasse C, C1, CE oder C1E beantragen
- Fahrerlaubnis: Erweiterung um Klasse D, D1, DE oder D1E beantragen
- Fahrerlaubnis: Führerschein Abgabe und Annahme
- Fahrerlaubnis: Führerschein alten Rechts umtauschen
- Fahrerlaubnis: Führerschein Ausstellung wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
- Fahrerlaubnis: für die Klasse B beantragen
- Fahrerlaubnis: für die Klasse L beantragen
- Fahrerlaubnis: für die Klasse T beantragen
- Fahrerlaubnis: Internationalen Führerschein beantragen
- Fahrerlaubnis: Mopedführerschein mit 15 beantragen
- Fahrerlaubnis: Schlüsselzahl 96 oder Schlüsselzahl 196 für die Klasse B beantragen
- Fahrerlaubnis: Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E beantragen
- Fahrerlaubnis: Verlängerung der Klassen D, DE, D1 oder D1E beantragen
- Feinstaubplakette beantragen
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Gewerbliche Personenbeförderung im Straßenverkehr beantragen
- Grundstücksmarktbericht einsehen
- Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen
- Kraftfahrzeug: Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeug: Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug: Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile beantragen
- Kraftfahrzeug: E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Kraftfahrzeug: Ersatz der Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug nach Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Ersatz der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Erstzulassung oder Neuzulassung beantragen
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung bei Halterwechsel beantragen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen
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