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Wasserschutzgebiet: Festsetzung
Volltext
Um Trinkwassergewinnungsanlagen und ihre Einzugsgebiete vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen, die das Grundwasser gefährden können, verboten oder es sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Wasserschutzgebiete sind regelmäßig in die Zonen I, II und III mit unterschiedlich strengen Schutzanforderungen unterteilt. Innerhalb der näher zur Trinkwassergewinnungsanlage gelegenen Bereiche gelten schärfere Verbote als in den weiter entfernten. Im Wasserschutzgebiet hat die Sicherung des Trinkwassers Vorrang vor allen anderen Nutzungen, bis hin zum völligen Verbot, sofern dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist.
Handlungsgrundlage(n)
-
In der Landeshauptstadt Schwerin gilt die Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin als Rechtsverordnung, in der in der Anlage 2
Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Wasserschutzgebietszonen aufgeführt sind.
- § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 51 Wasserhaushaltsgesetz
- § 52 Wasserhaushaltsgesetz
- § 107 Wassergesetz des Landes M-V
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
ca. 2,5 Jahre
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V
Fachlich freigegeben am
11.03.2015
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft und Umwelt (LUNG): Entgegennahme des Antrages, der im Sinne einer Anregung zu sehen und formlos zu stellen ist
- Fachgruppe Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Altlasten im Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin