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Beihilfen gemäß der Beihilfe- und Leistungssatzung der Tierseuchenkasse beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Beihilfen für Untersuchungen zur Vorbeuge oder Bekämpfung von Tierkrankheiten.

Die Vornahme der Untersuchungen kann von Ihrem Veterinäramt angeordnet werden oder auch in einer Rechtsvorschrift oder in einem Tiergesundheitsprogramm vorgeschrieben sein. Sie können auch Beihilfen für Beratungsleistungen der Tiergesundheitsdienste beantragen.

Die Beihilfen sind freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse.

Wer wird gefördert?

  • Menschen, die Nutztiere besitzen. 

Wie wird gefördert?

Die Zahlung erfolgt nach Prüfung aller Voraussetzungen durch die Tierseuchenkasse.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag Beihilfe
  • Antrag De-minimis
  • De-minimis Erklärung
  • Antrag Genotypisierung
  • Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise

Voraussetzungen

Sie müssen Ihre Nutztierhaltung zum Stichtag 03.01. eines Jahres ordnungsgemäß bei der Tierseuchenkasse gemeldet haben. 

Sie haben den Jahresbeitrag zur Tierseuchenkasse fristgerecht bezahlt.

Sie haben im laufenden Jahr eine neu gehaltene Tierart und Tierzukäufe rechtzeitig nachgemeldet.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • variabel
  • Für die Kosten der Probenahme durch Ihren Hoftierarzt und für die Probenbereitstellung durch die Qualitätsprüfungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH Mecklenburg-Vorpommern (MQD) wird im Rahmen der Beihilfen ein Zuschuss gezahlt, der nicht die vollen Kosten decken muss.
  • Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Kosten erhoben. Auskunft erteilt die Tierseuchenkasse von M-V.

Verfahrensablauf

Halten Sie Nutztiere, bei denen beihilfefähige Untersuchungen vorgenommen werden können, erhalten Sie jährlich im Dezember mit dem amtlichen Tierzahlmeldebogen für das Folgejahr einen Antrag auf Beihilfe zugeschickt.

Den Antrag auf Beihilfe können Sie online über das Web-Portal der Tierseuchenkasse oder schriftlich an die Erfassungsstelle der Tierseuchenkasse in Cottbus stellen.

Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt:

  • für die Probenahmen durch den Tierarzt, 
  • die labordiagnostischen Untersuchungen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) und 
  • die Milchprobenbereitstellung durch die MQD 

aufgrund des Datenaustauschs zwischen der Tierseuchenkasse und den Institutionen als Zuschuss direkt an den jeweiligen Leistungserbringer.

Sie müssen für Beihilfen wie:

  • Impfmaßnahmen,
  • Tuberkulinisierungen oder
  • TSE-Resistenszucht

die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse einreichen.

Den Beihilfeantrag für die Beratungsleistungen durch die Tiergesundheitsdienste müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum für die vorgeschlagenen Leistungen bei der Tierseuchenkasse stellen (Antrag De-minimis). 

Mit dem De-minimis Antrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • De-minimis Erklärung,
  • Untersuchungsbefunde,
  • Rechnungsbelege
  • Zahlungsnachweise.

Bearbeitungsdauer

  • 2 bis 4 Monate nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme beziehungsweise nach Vorliegen der Rechnungen bei der Tierseuchenkasse 

Fristen

  • Einreichung der erforderlichen Unterlagen innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der Maßnahme beziehungsweise
  • 90 Tage nach Erhalt der Rechnungen

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Nutztiere, für die eine Beihilfe gezahlt wird, müssen zum Zeitpunkt der beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern gehalten worden sein und es wurde ein Beitrag für die Tiere an die Tierseuchenkasse gezahlt.

Für Tiere, die in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden und für die ein Beitrag zur Tierseuchenkasse in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird, erhalten keine Beihilfen durch die Tierseuchenkasse.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Richten Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides an die Tierseuchenkasse M-V.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.01.2023

Zuständige Stelle

Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern