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Miteinbürgerung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch

Volltext

Über eine Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Eine Einbürgerung kommt danach in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht.

Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte oder eine Miteinbürgerung als Kind eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung eines Ausländers)

Erforderliche Unterlagen

Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (z.B. Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Geburtsurkunde
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Alterssicherung der Eltern

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Staatsangehörigkeitsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten

  • Sie halten sich seit mindestens vier Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens zwei Jahren.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes

  • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Das Kind soll sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben in Deutschland verbracht hat.
  • Das Kind verfügt über eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache.
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.

Die Miteinbürgerung von Kindern, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
  • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird
  • 51 Euro bei Minderjährigen ohne eigene Einkünfte

Verfahrensablauf

Sie beantragen schriftlich zusammen mit Ihrem Ehegatten die Einbürgerung beziehungsweise beziehen Ihr Kind in Ihren Einbürgerungsantrag ein. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Fristen

Der Antrag auf Miteinbürgerung des Ehegatten beziehungsweise Kindes sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.02.2015

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist:

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt